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Eichpflicht von Waagen im Versandbereich


Waagen, die vom Transportdienstleister zur Bestimmung des Beförderungsentgelts verwendet oder bereitgehalten werden (z. B. auch zur Kontrolle von Gewichtsangaben des Versenders) sind eichpflichtig.

Waagen, die von Kunden des Transportdienstleisters zur Vorermittlung des Transportgewichts verwendet oder bereitgehalten werden, sind grundsätzlich nicht eichpflichtig. Der Transportdienstleister kann auf Vertragsbasis die Eichung der Waage zur Vorermittlung von Gewichtswerten verlangen.
© 2008 HE Wägetechnik Horst Eßmann GmbH